LG Stuttgart - Beschluss vom 21.07.2000
11 Qs 46/00
Normen:
InsO § 97 Abs. 1 ; StPO § 102 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)365a-b
KTS 2001, 133
NStZ-RR 2001, 282
ZInsO 2001, 135
wistra 2000, 439

Umfang des strafrechtlichen Beweisverwertungs- und -verwendungsverbots hinsichtlich der Angaben des Schuldners im Insolvenzverfahren

LG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2000 - Aktenzeichen 11 Qs 46/00

DRsp Nr. 2003/16801

Umfang des strafrechtlichen Beweisverwertungs- und -verwendungsverbots hinsichtlich der Angaben des Schuldners im Insolvenzverfahren

1. Angaben des Schuldners gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter, die bei der Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Schuldner unter Verstoß gegen das strafrechtliche Verwendungsverbot (§ 97 Abs. 1 Satz 3 InsO) ausgewertet wurden, dürfen nicht Grundlage von weiteren Ermittlungsansätzen der Strafverfolgungsbehörden werden. 2. Das Beweisverwertungs- und -verwendungsverbot des § 97 InsO umfasst nicht Geschäftsunterlagen, zu deren Führung eine gesetzliche Verpflichtung besteht wie Handelsbücher und Bilanzen.

Normenkette:

InsO § 97 Abs. 1 ; StPO § 102 ;
Fundstellen
DRsp IV(438)365a-b
KTS 2001, 133
NStZ-RR 2001, 282
ZInsO 2001, 135
wistra 2000, 439