LG Bonn, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 315/05
AG Bonn, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 98 IN 124/01
Umfang des Vermögens des Schuldners; Gewährung eines Zuschlags für die ungewöhnlich lange Dauer des Eröffnungsverfahrens; Berechtigung eines Abschlags wegen geringer Beteiligung an der Fortführung des Betriebes
BGH, Beschluß vom 16.11.2006 - Aktenzeichen IX ZB 302/05
DRsp Nr. 2007/2517
Umfang des Vermögens des Schuldners; Gewährung eines Zuschlags für die ungewöhnlich lange Dauer des Eröffnungsverfahrens; Berechtigung eines Abschlags wegen geringer Beteiligung an der Fortführung des Betriebes
»a) Zu dem Vermögen des Schuldners, dessen Wert für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgeblich ist, gehören auch solche Forderungen, die vor Antragstellung entstanden und bis zur Beendigung des Eröffnungsverfahrens noch offen waren.b) So wie bei einer ungewöhnlich langen Dauer des Eröffnungsverfahrens ein Zuschlag gewährt werden kann, kann umgekehrt die deutliche Unterschreitung der normalen Dauer einen Abschlag gebieten.c) Beteiligt sich der vorläufige Verwalter an einer Fortführung des Betriebes durch den Schuldner nur in geringem Umfang, rechtfertigt dies keinen Abschlag von der Normalvergütung.«