BGH - Beschluß vom 16.11.2006
IX ZB 302/05
Normen:
InsVV § 11 ;
Fundstellen:
BB 2007, 349
BGHReport 2007, 367
DZWIR 2007, 163
MDR 2007, 615
NZI 2007, 168
Rpfleger 2007, 220
ZIP 2007, 284
ZInsO 2007, 147
ZVI 2007, 215
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 315/05
AG Bonn, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 98 IN 124/01

Umfang des Vermögens des Schuldners; Gewährung eines Zuschlags für die ungewöhnlich lange Dauer des Eröffnungsverfahrens; Berechtigung eines Abschlags wegen geringer Beteiligung an der Fortführung des Betriebes

BGH, Beschluß vom 16.11.2006 - Aktenzeichen IX ZB 302/05

DRsp Nr. 2007/2517

Umfang des Vermögens des Schuldners; Gewährung eines Zuschlags für die ungewöhnlich lange Dauer des Eröffnungsverfahrens; Berechtigung eines Abschlags wegen geringer Beteiligung an der Fortführung des Betriebes

»a) Zu dem Vermögen des Schuldners, dessen Wert für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgeblich ist, gehören auch solche Forderungen, die vor Antragstellung entstanden und bis zur Beendigung des Eröffnungsverfahrens noch offen waren.b) So wie bei einer ungewöhnlich langen Dauer des Eröffnungsverfahrens ein Zuschlag gewährt werden kann, kann umgekehrt die deutliche Unterschreitung der normalen Dauer einen Abschlag gebieten.c) Beteiligt sich der vorläufige Verwalter an einer Fortführung des Betriebes durch den Schuldner nur in geringem Umfang, rechtfertigt dies keinen Abschlag von der Normalvergütung.«

Normenkette:

InsVV § 11 ;

Gründe: