BGH - Beschluß vom 15.11.2007
IX ZB 226/05
Normen:
InsO § 89 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 257
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 29.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 445/05
AG Ahaus, vom 26.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 M 2613/04

Umfang des Vollstreckungsverbots im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 15.11.2007 - Aktenzeichen IX ZB 226/05

DRsp Nr. 2007/23540

Umfang des Vollstreckungsverbots im Insolvenzverfahren

§ 89 Abs. 2 S. 2 InsO ist nur auf solche Verbindlichkeiten anwendbar, deren Ansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind und nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen. §§ 302 Nr. 1, 114 Abs. 3 S. 3 3. Hs. InsO kann nicht die Wertentscheidung entnommen werden, dass das Vollstreckungsprivileg des § 89 Abs. 2 S. 2 InsO über die Neugläubiger hinaus sämtlichen Unterhalts- und Deliktsgläubigern zugute kommen soll.

Normenkette:

InsO § 89 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 28. Januar 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Wegen rückständigen Unterhalts für den Zeitraum vom 15. Oktober bis 30. November 1996 in Höhe von 1.679,82 EUR erwirkte der Gläubiger am 26. November 2004 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den der Anspruch des Schuldners auf Zahlung von Arbeitseinkommen gepfändet wurde.

Auf die Erinnerung des Schuldners hat das Insolvenzgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben. Die dagegen von dem Gläubiger eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein Pfändungsbegehren weiter.