LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.12.2016
12 Sa 592/16
Normen:
BetrAVG §§ 2 Abs. 5, 2a, 7 Abs. 2, 3 und 4, 9 Abs. 2, 30g Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; InsO § 45 Abs. 1, 198, 203 Abs. 1; InsO § 191 Abs. 1, 198, 203 Abs. 1; ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 256 Abs. 1; über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen Art. 5 der Richtlinie 2001/23/EG; über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG; über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen Art. 5 der Richtlinie 2014/50/EU;
Fundstellen:
NZI 2017, 7
ZIP 2017, 442
ZInsO 2017, 452
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1082/15

Umfang des von der Arbeitgeberin zu tragenden Teils der betrieblichen Altersversorgung nach einem Betriebsübergang in der Insolvenz

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 592/16

DRsp Nr. 2017/1356

Umfang des von der Arbeitgeberin zu tragenden Teils der betrieblichen Altersversorgung nach einem Betriebsübergang in der Insolvenz

1. Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet der Erwerber nicht für die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erdiente endgehaltsbezogene Dynamik. Er hat die Gegenleistung für die dienstzeitabhängigen Steigerungsraten der Betriebsrente bis zur Insolvenzeröffnung bereits erbracht.2. Soweit sich eine Differenz daraus ergibt, dass der Pensionssicherungsverein aufgrund der Veränderungssperre in § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 5 BetrAVG den von ihm zu tragenden Anteil der Betriebsrente auf der Grundlage des Gehalts zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung berechnet und die bis dahin erdiente endgehaltsbezogene Dynamik aufgrund der zeitratierlichen Berechnung auch nicht vom Erwerber geschuldet ist, kann der Arbeitnehmer diese Differenz nach den Verteilungsgrundsätzen der Insolvenz im Insolvenzverfahren geltend machen. Für die Berechnung der Anspruchshöhe ist dabei die künftige Gehaltsentwicklung auf der Tatsachengrundlage, so wie sie im Insolvenzzeitpunkt gegeben ist, zu schätzen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 24.05.2016 - 1 Ca 1082/15 lev - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.