Aufsicht des Insolvenzgerichts

Autor: Lissner

Allgemeines

Umfang der gerichtlichen Aufsicht

Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird allen Gläubigern des insolventen Schuldners eine individuelle Durchsetzung ihrer Forderungen verwehrt, und sie werden zwangsweise einem Prozedere der kollektiven Rechtsdurchsetzung unterworfen. Gleichzeitig wird das den Gläubigern haftende Vermögen des Schuldners beschlagnahmt und einem Verwalter zur Sicherung und Verwertung übertragen. Dieser Rechtsverlust der Gläubiger wird dadurch kompensiert, dass das Gesetz und die Gerichte den Gläubigern garantieren, dass ihre Rechte gewahrt bleiben und der gerichtlich bestellte Verwalter daher vom Gericht bei seiner Aufgabenerfüllung überwacht wird.

Beim Thema Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Verwalter ist keine klare Linie ersichtlich. Das Thema ist in Literatur und Rechtsprechung höchst umstritten. Während die einen eine Handlungspflicht des Gerichts sehen, betrachten andere - unter Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen als "Kann-Regelungen" - das Recht des Insolvenzgerichts nur als Ermächtigungsgrundlage, deren Ausführung aber im Ermessen des Gerichts steht. Wieder andere sehen außer dem im engen gesetzlich Rahmen vorgegebenen Fall überhaupt kein Recht auf Einflussnahme durch das Gericht.