Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat den von der klagenden Sparkasse geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch, über den allein zu entscheiden war, zu Recht für gegeben erachtet (§§ 675, 670 BGB).
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