Umqualifizierung von Forderungen der Treuhandanstalt aus Ausgleichsverbindlichkeiten in Eigenkapitalersatz; Einstufung von Ansprüchen aus Sozialplänen und außerhalb eines Sozialplans zu gewährenden Leistungen in der Gesamtvollstreckung
BGH, Urteil vom 11.01.1999 - Aktenzeichen II ZR 247/97
DRsp Nr. 1999/3160
Umqualifizierung von Forderungen der Treuhandanstalt aus Ausgleichsverbindlichkeiten in Eigenkapitalersatz; Einstufung von Ansprüchen aus Sozialplänen und außerhalb eines Sozialplans zu gewährenden Leistungen in der Gesamtvollstreckung
»1. Forderungen der Treuhandanstalt aus sogenannten Ausgleichsverbindlichkeiten des Treuhandunternehmens gemäß § 25 Abs. 1DMBilG und Rückgriffsansprüche wegen verauslagter Zinsen für Altkredite nach Art. 25 Abs. 7 EinigVtr unterliegen auch dann nicht der Umqualifizierung in Eigenkapitalersatz, wenn sie in der Krise des Unternehmens über den Zeitpunkt der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse hinaus "stehengelassen" werden (§ 56 eDMBilG).2. Ansprüche aus Sozialplänen und auf außerhalb eines Sozialplans zu gewährende Leistungen sind nur dann in die privilegierte Rangklasse des § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c GesO einzustufen, wenn sie durch Vereinbarung mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter begründet wurden; andernfalls haben sie den Rang "aller übrigen Forderungen" gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 4GesO.«