BFH - Urteil vom 07.04.2005
V R 5/04
Normen:
UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 35 § 36 § 55 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 811 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1669
BFH/NV 2005, 1724
BFHE 210, 156
BStBl II 2005, 848
DB 2005, 2005
DStRE 2005, 965
InVo 2005, 399
ZIP 2005, 1376
ZInsO 2005, 774
ZVI 2006, 253
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 11.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV 966/02

Umsatzsteuer bei neuer gewerblicher Tätigkeit des Schuldners im Insolvenzverfahren

BFH, Urteil vom 07.04.2005 - Aktenzeichen V R 5/04

DRsp Nr. 2005/10558

Umsatzsteuer bei neuer gewerblicher Tätigkeit des Schuldners im Insolvenzverfahren

»Nimmt der Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine neue Erwerbstätigkeit auf, indem er durch seine Arbeit und mit Hilfe von nach § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Gegenständen steuerpflichtige Leistungen erbringt, zählt die hierfür geschuldete Umsatzsteuer nicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu den Masseschulden.«

Normenkette:

UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 35 § 36 § 55 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 811 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund einer neuen gewerblichen Tätigkeit des Schuldners entstandene Umsatzsteuerschuld eine Masseverbindlichkeit darstellt.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des S (Schuldner). Dieser betrieb unter der Fa. "X-Bau, Inhaber S" ein Bauunternehmen. Mit Beschluss vom 31. März 2000 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des S, untersagte ihm, über sein Vermögen zu verfügen und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Dieser nahm den Betrieb mangels vorhandener Mittel nicht wieder auf und meldete das Gewerbe mit Schreiben vom 25. Juli 2000 ab.