FG Düsseldorf - Urteil vom 27.09.2013
1 K 3372/12 U
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 22 Abs. 1; InsO § 53; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 4; InsO § 80 Abs. 1; AO § 34 Abs. 3; AO § 168 Satz 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 12
DStRE 2014, 1145
ZIP 2013, 2224
ZInsO 2013, 2567

Umsatzsteuer für den Zeitraum der vorläufigen schwachen Insolvenzverwaltung als Masseverbindlichkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2013 - Aktenzeichen 1 K 3372/12 U

DRsp Nr. 2013/22852

Umsatzsteuer für den Zeitraum der vorläufigen schwachen Insolvenzverwaltung als Masseverbindlichkeit

Das Finanzamt kann die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht gezahlten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für den Zeitraum der vorläufigen schwachen Insolvenzverwaltung gemäß § 55 Abs. 4 InsO wie Masseverbindlichkeiten gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festsetzen, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter sich mit der Fortführung der Umsatztätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden erklärt hat. Eine gegenüber der Anmeldung des Insolvenzschuldners der Höhe nach geänderte Steuerfestsetzung als Masseverbindlichkeit im Laufe des Insolvenzverfahrens ist nur im Wege eines an den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheides möglich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 22 Abs. 1; InsO § 53; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 4; InsO § 80 Abs. 1; AO § 34 Abs. 3; AO § 168 Satz 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung der an ihn als Insolvenzverwalter einer KG (KG) gerichteten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Oktober und November 2011.