BFH - Urteil vom 15.06.1999
VII R 3/97
Normen:
AO (1977) § 34 Abs. 3 § 37 § 38 § 46 Abs. 2, Abs. 5 § 155 Abs. 1 § 168 § 218 Abs. 2 § 220 § 226 Abs. 1, Abs. 4 ; UStG § 3 § 13 Abs. 1 Nr. 1 a § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 18 Abs. 2, Abs. 4 ; FGO § 40 Abs. 2 § 74 Abs. 1 § 120 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 387 § 388 § 389 § 398 § 406 ; ZVG § 9 Nr. 2 § 20 Abs. 1 § 146 Abs. 1 § 148 Abs. 2 § 150 § 151 § 152 Abs. 1 § 154 § 155 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1966
BFH/NV 1999, 1659
BFHE 189, 14
BStBl II 2000, 46
DStZ 2000, 488
KTS 2000, 277
Vorinstanzen:
FG Köln,

Umsatzsteuer im Konkursverfahren

BFH, Urteil vom 15.06.1999 - Aktenzeichen VII R 3/97

DRsp Nr. 1999/8655

Umsatzsteuer im Konkursverfahren

»1. Im Abrechnungsverfahren ist von der formellen Bescheidlage, d.h. vom Regelungsinhalt der ergangenen Steuerbescheide ungeachtet ihrer Richtigkeit auszugehen. Jedoch ist bei einem Abrechnungsbescheid, der über Meinungsverschiedenheiten entscheidet, welche über die Wirksamkeit einer Aufrechnung des FA mit einer Umsatzsteuervorauszahlungsforderung bestehen, auch über den materiell-rechtlichen Bestand der Vorauszahlungsschuld ungeachtet ihrer wirksamen Festsetzung in einem Steuerbescheid zu entscheiden, sofern und soweit darüber nicht eine Bestandskraft wirkende Entscheidung in dem Jahressteuerbescheid ergangen ist. Der Grundsatz, daß im Abrechnungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide nicht zu prüfen ist, wird insoweit durchbrochen. 2. Eine Steuerforderung kann von einem Hoheitsträger an einen anderen Hoheitsträger zwecks Einziehung abgetreten werden. 3. Zwangsverwalter, Konkursverwalter und Schuldner betreiben dasselbe Unternehmen, auch wenn sie umsatzsteuerrechtlich getrennt zu erfassen sind; der von ihnen einzuhaltende Voranmeldungszeitraum bestimmt sich nach den Umsätzen dieses (Gesamt-) Unternehmens. 4. Die Lieferung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks setzt die vorherige Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht voraus.«

Normenkette: