FG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.2005
5 K 3280/04 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 17 ; InsO § 103 Abs.1 § 105 ; BGB § 641 Abs. 1 § 651 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1024

Umsatzsteuerforderungen; Masseverbindlichkeit; Insolvenzverfahren; Fertigstellung; Endabrechnung; Bauwerk; Gemeinschuldner; Erfüllungsverlangen; Insolvenzverwalter; Teilleistung; Leistung; Entstehungszeitpunkt - Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer bei Werkverträgen in Fällen der Insolvenz

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 5 K 3280/04 U

DRsp Nr. 2006/20628

Umsatzsteuerforderungen; Masseverbindlichkeit; Insolvenzverfahren; Fertigstellung; Endabrechnung; Bauwerk; Gemeinschuldner; Erfüllungsverlangen; Insolvenzverwalter; Teilleistung; Leistung; Entstehungszeitpunkt - Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer bei Werkverträgen in Fällen der Insolvenz

1. Umsatzsteuerforderungen auf das von dem Insolvenzverwalter vereinnahmte Entgelt für die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Gemeinschuldnerin vertraglich vereinbarten und begonnenen und erst danach fertig gestellten Bauvorhaben stellen unabhängig vom Zeitpunkt der Leistungsausführung Masseverbindlichkeiten dar, wenn die Bauwerke erst nach Insolvenzeröffnung sowie positiver Ausübung des Wahlrechts i.S.d. § 103 Abs. 1 InsO endabgerechnet und abgenommen werden und Teilleistungen weder vereinbart waren noch erfolgt sind. 2. Die in § 105 InsO geregelte Aufteilung teilbarer Leistungen enthält keine Aussage betreffend der Leistungen, welche die Gemeinschuldnerin selbst im laufenden Insolvenzverfahren nach positiver Ausübung des durch § 103 Abs. 1 InsO dem Insolvenzverwalter eingeräumten Wahlrechts an ihre Vertragspartner erbringt.