BFH - Urteil vom 27.02.2014
V R 21/11
Normen:
UStG 2005 § 1b; UStG 2005 § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG 2005 § 6a; InsO § 270 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 28a Abs. 1 und Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5070/08

Umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung sog. Pocket-Bikes an Privatpersonen im Gemeinschaftsgebiet

BFH, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen V R 21/11

DRsp Nr. 2014/6636

Umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung sog. Pocket-Bikes an Privatpersonen im Gemeinschaftsgebiet

1. § 1b Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst nur solche motorbetriebenen Landfahrzeuge, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind.2. Zur Personenbeförderung bestimmt sind auch solche Fahrzeuge, die von den Erwerbern für Sport- oder Freizeitzwecke verwendet werden.

Normenkette:

UStG 2005 § 1b; UStG 2005 § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG 2005 § 6a; InsO § 270 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 28a Abs. 1 und Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Steuerfreiheit der Lieferungen von sog. Pocket-Bikes an Privatpersonen in das übrige Gemeinschaftsgebiet.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) handelt mit Pocket-Bikes. Das sind Motorräder, Motorroller, Cross-Bikes und Quads in Miniaturausgabe. Sie können bis 24 kg schwer sein und überschreiten nicht die Maße 110 cm x 50 cm x 50 cm. Die Sitzhöhe liegt etwa bei 40 bis 50 cm. Die Motorisierung besteht aus einem Einzylinder-Zweitaktmotor. Die Höchstgeschwindigkeit liegt teilweise über 70 km/h. Die von der Klägerin gelieferten Pocket-Bikes sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen.