BGH - Beschluss vom 22.10.2009
IX ZB 195/08
Normen:
InsO § 6 Abs. 1; InsO § 34 Abs. 1 Alt. 1; InsO § 304 Abs. 1 S. 1; InsO § 305 Abs. 3 S. 1; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 79
MDR 2010, 233
NJW-RR 2010, 1068
NZI 2009, 900
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 15.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 265/08
AG Stralsund, vom 31.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 IK 42/08

Unanfechtbarkeit einer Rücknahmefiktion i.R.e. Verbraucherinsolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen IX ZB 195/08

DRsp Nr. 2009/25705

Unanfechtbarkeit einer Rücknahmefiktion i.R.e. Verbraucherinsolvenzverfahrens

Die Rücknahmefiktion ist auch dann unanfechtbar, wenn das Insolvenzgericht, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen, dem Schuldner erfüllbare Auflagen unterbreitet, die dieser innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erfüllt; in jeder Hinsicht rechtmäßig müssen sie nicht sein.

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1; InsO § 34 Abs. 1 Alt. 1; InsO § 304 Abs. 1 S. 1; InsO § 305 Abs. 3 S. 1; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.