LAG Hamm - Urteil vom 25.10.2006
2 Sa 1014/04
Normen:
KO § 3 Abs. 1 § 59 § 61 Abs. 1 Nr. 1 § 146 § 170 ; SozplKonkG § 2 § 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 2 Ca 1356/03 - 16.04.2004,

Unbegründete Leistungsklage auf restliche Abfindung aus nach Konkurseröffnung aufgestelltem Sozialplan

LAG Hamm, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 1014/04

DRsp Nr. 2007/2671

Unbegründete Leistungsklage auf restliche Abfindung aus nach Konkurseröffnung aufgestelltem Sozialplan

1. Ansprüche aus Sozialplänen, die nach Konkurseröffnung aufgestellt worden sind, sind gemäß § 4 Satz 1 SozplKonkG in Verbindung mit § 2 SozplKonkG Konkursforderungen mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO; als Konkursgläubigerin im Sinne des § 3 Abs. 1 KO kann die Arbeitnehmerin diese Sozialplanforderung nur nach den Vorschriften der Konkursordnung durchsetzen.2. Dazu hat die Arbeitnehmerin ihre Forderung dem Grunde und der Höhe nach sowie bezüglich des beanspruchten Vorrechts anzumelden; wird die angemeldete Forderung vom Konkursverwalter bestritten, kann gemäß § 146 KO Klage auf Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle erhoben werden.3. § 170 KO eröffnet dem Konkursverwalter nur die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen Abschlagszahlungen zu leisten; diese Ermächtigung führt nicht zu einem Anspruch der Konkursgläubiger auf eine Vorauszahlung.

Normenkette:

KO § 3 Abs. 1 § 59 § 61 Abs. 1 Nr. 1 § 146 § 170 ; SozplKonkG § 2 § 4 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung einer restlichen Sozialplanabfindung in Anspruch.