LAG Hamm - Urteil vom 10.10.2007
2 Sa 429/07
Normen:
BGB § 812 ; InsO § 80 § 123 ; MTV (Einzelhandel Nds) § 14 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2008, 688
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 1 Ca 1332/06 - 13.02.2007,

Unbegründete Rückforderung einer Sozialplanabfindung durch Insolvenzverwalter bei fehlender schriftlicher Geltendmachung innerhalb tariflicher Verfallfrist

LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 429/07

DRsp Nr. 2008/4246

Unbegründete Rückforderung einer Sozialplanabfindung durch Insolvenzverwalter bei fehlender schriftlicher Geltendmachung innerhalb tariflicher Verfallfrist

1. Sozialplanansprüche unterliegen den tariflichen Verfallfristen, weil es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis handelt. 2. Tarifliche Ausschlussfristen finden in der Insolvenz grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung; gemäß § 80 InsO tritt der Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung ein und bleibt an die für die Insolvenzschuldnerin geltenden Tarifverträge gebunden. 3. § 123 InsO enthält keine gegenteilige Aussage; die Verbindlichkeiten aus einem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Sozialplan sind gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO Masseverbindlichkeiten und unterliegen den tariflichen Verfallfristen. 4. Die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens rechtfertigen es nicht, den Insolvenzverwalter von seiner bestehenden Bindung an die tariflichen Ausschlussfristen zu befreien.

Normenkette:

BGB § 812 ; InsO § 80 § 123 ; MTV (Einzelhandel Nds) § 14 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung einer Sozialplanabfindung in Anspruch.