LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.10.2006
4 Sa 281/06
Normen:
InsO § 1 § 254 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1128/04

Unbegründete Schadensersatzklage bei rechtskräftigem Insolvenzplan

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 281/06

DRsp Nr. 2007/11625

Unbegründete Schadensersatzklage bei rechtskräftigem Insolvenzplan

1. Die Wirkung des Insolvenzplanes, der formgerecht zustande gekommen ist und vom Insolvenzgericht genehmigt wurde, tritt gegenüber allen Forderungen ein ohne Rücksicht darauf, ob sie angemeldet oder nicht angemeldet, fällig, betagt, aufschiebend, bedingt waren, den Beteiligten bei der Abstimmung über den Insolvenzplan bekannt oder unbekannt waren, ob die Forderungen ein Stimmrecht begründeten oder nicht und ob der Gläubiger für oder gegen den Plan gestimmt hat.2. Ein Gläubiger, der im Insolvenz- und Planverfahren passiv bleibt, kann nicht besser gestellt werden als der Gläubiger, der sich am Insolvenzverfahren beteiligt.

Normenkette:

InsO § 1 § 254 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche anlässlich einer Beschädigung einer Betriebsrente.