LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.10.2005
4 Sa 557/05
Normen:
InsO § 60 § 61 Satz 3 § 209 Abs. 2 Nr. 2 ; KSchG § 15 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1632/04

Unbegründete Schadensersatzklage gegen Insolvenzverwalter bei unterlassener Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 557/05

DRsp Nr. 2006/2962

Unbegründete Schadensersatzklage gegen Insolvenzverwalter bei unterlassener Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

1. Ist der Insolvenzverwalter rechtlich gehindert, vor den einschlägigen Zeitpunkten rechtlich wirksame Kündigungen auszusprechen, kann ihm ein entsprechendes Unterlassen nicht als zum Schadenersatz verpflichtende Handlung vorgehalten werden.2. Eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 60, § 61 InsO ist nur auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet; fordert der Arbeitnehmer Schadensersatz wegen unterlassener Kündigung durch den Insolvenzverwalters in der Höhe des bisher nicht bezahlten Arbeitsentgeltes, macht er damit das Erfüllungsinteresse (positives Interesse) geltend.

Normenkette:

InsO § 60 § 61 Satz 3 § 209 Abs. 2 Nr. 2 ; KSchG § 15 ;

Tatbestand:

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger eine Schadenersatzforderung gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen seiner früheren Arbeitgeberin. Er war Arbeitnehmer der Fa. I. GmbH, über deren Vermögen am 29.11.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. In diesem Verfahren wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte führte den Geschäftsbetrieb zunächst fort. Der Kläger war Mitglied des Betriebsrates der Insolvenzschuldnerin.