LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.07.2010
3 Sa 123/10
Normen:
BGB § 985; InsO § 47; InsO § 50; InsO § 51; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1351/09

Unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers gegen Insolvenzverwalter nach Insolvenzanfechtung einer Sicherheitsübereignung von Arbeitsgerät

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 123/10

DRsp Nr. 2011/6512

Unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers gegen Insolvenzverwalter nach Insolvenzanfechtung einer "Sicherheitsübereignung" von Arbeitsgerät

1. Hat der Arbeitnehmer (der späteren Insolvenzschuldnerin) mit dem Geschäftsführer eine "Sicherheitsübereignung" (bezüglich einer Zugmaschine und eines Anhängers) vereinbart, kann er den zwischenzeitlich für beide Fahrzeuge erzielten Verwertungserlös nur dann herausfordern, wenn ihm zuvor als Eigentümer der Fahrzeuge ein durchsetzbarer Herausgabeanspruch gegen den Insolvenzverwalter zugestanden hat. 2. Bei der Insolvenz der Sicherungsgeberin (Insolvenzschuldnerin) entstehen aus dem Sicherungseigentum keine Aussonderungs- sondern nur Absonderungsrechte (vgl. § 51 Nr. 1 InsO) 3. Ein durchsetzbares Absonderungsrecht gemäß §§ 50 und 51 InsO steht dem Arbeitnehmer gegen den Insolvenzverwalter nicht zu, wenn dieser die Sicherungsübereignung (gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO) wirksam angefochten hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 16.02.2010 - Az: 6 Ca 1351/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.943,99 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 985; InsO § 47; InsO § 50; InsO § 51; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: