LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.04.2006
2 Sa 887/05
Normen:
InsO § 94 § 114 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 629/05

Unbegründete Zahlungsklage des Insolvenzverwalters bei zweckgerichteter Verwendung von Geschäftsgeldern - Aufrechnung der Beklagten mit Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber Insolvenzschuldner

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 887/05

DRsp Nr. 2006/28133

Unbegründete Zahlungsklage des Insolvenzverwalters bei zweckgerichteter Verwendung von Geschäftsgeldern - Aufrechnung der Beklagten mit Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber Insolvenzschuldner

Forderungen, die sich vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar gegenüber standen, sind trotz Insolvenzeröffnung nach wie vor im Insolvenzverfahren gemäß §§ 94, 114 Abs. 2 InsO aufrechnungsfähig.

Normenkette:

InsO § 94 § 114 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Rückzahlungsansprüche.

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Privatvermögen des Herrn T. B. (im Folgenden: Insolvenzschulder), der ein Reinigungsunternehmen unter der Firma T. H. Clean betrieben hat. Die Beklagte, die Stieftochter des Insolvenzschuldners, war bis zum 30.06.2003 in diesem Unternehmen angestellt. Absprachegemäß war sie im Besitz einer von drei für das Geschäftskonto erstellten EC-Karten, mit der sie im Laufe des Jahres 2001 Abhebungen für den Geschäftsbetrieb getätigt hat. Die Beklagte war in führender Position im Reinigungsbereich auf den verschiedenen Baustellen tätig. Die Verwaltung des Unternehmens wurde von ihrer Mutter, der Ehefrau des Insolvenzschuldners, geführt.