FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.03.2013
7 V 7279/12
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 S. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 21; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 4; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 1128
NZI 2013, 603
ZIP 2013, 1184
ZInsO 2013, 1316

Uneinbringlichkeit allein aufgrund des Übergangs der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter Vereinnahmung einer noch vom Insolvenzschuldner begründeten Forderung durch den Insolvenzverwalter

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2013 - Aktenzeichen 7 V 7279/12

DRsp Nr. 2013/13717

Uneinbringlichkeit allein aufgrund des Übergangs der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter Vereinnahmung einer noch vom Insolvenzschuldner begründeten Forderung durch den Insolvenzverwalter

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob allein der Übergang der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Vermögen des Insolvenschuldners auf den Insolvenzverwalter gemäß § 80 Abs. 1 InsO zur Uneinbringlichkeit i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 UStG führt. 2. Ernstlich zweifelhaft ist auch, ob bei Vereinnahmung einer noch vom Insolvenzschuldner begründeten Entgeltforderung durch den Insolvenzverwalter die auf die Leistung entfallende Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit oder aber als allgemeine Insolvenzforderung anzusehen ist.

Die Vollziehung des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides für den Monat Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. November 2012 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer Entscheidung in dem parallelen Klageverfahren in der Hauptsache (Aktenzeichen [Az.]: 7 K 7337/12) oder dessen anderweitiger Erledigung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 S. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 21; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 4; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;