BGH - Urteil vom 11.12.2003
IX ZR 336/01
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 3 ; InsO § 134 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 704
BauR 2004, 857
DB 2004, 1423
MDR 2004, 650
NJW-RR 2004, 696
NZI 2004, 253
WM 2004, 540
ZIP 2004, 671
ZInsO 2004, 149
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Frankfurt/Oder,

Unentgeltlichkeit der Überlassung der Arbeitskraft eines angestellten Arbeitnehmers

BGH, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen IX ZR 336/01

DRsp Nr. 2004/2951

Unentgeltlichkeit der Überlassung der Arbeitskraft eines angestellten Arbeitnehmers

»Stellt der Schuldner einem Dritten die Arbeitskraft eines bei ihm angestellten Arbeitnehmers zur Verfügung, ohne daß der Empfänger dafür eine Gegenleistung zu erbringen hat, so liegt darin regelmäßig auch dann eine unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten, wenn der Schuldner wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebes für den Arbeitnehmer keine Verwendung mehr hat.«

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 3 ; InsO § 134 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juli 1997 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der ZBO L. GmbH, die als Bauunternehmen tätig war.

Als die Schuldnerin in finanzielle Schwierigkeiten geriet, wurden die Beklagte zu 1 sowie eine weitere GmbH als Auffanggesellschaften gegründet. Der Beklagte zu 2 war Geschäftsführer der Schuldnerin und Gründungsgesellschafter der Beklagten zu 1.

In einer am 15. Mai 1997 geschlossenen Vereinbarung stellte die Schuldnerin der Beklagten zu 1 wesentliche Teile ihres Betriebsinventars zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung. Die Beklagte zu 1 führte drei von der Schuldnerin begonnene Bauvorhaben fort.