BGH - Urteil vom 29.11.1990
IX ZR 29/90
Normen:
KO §§ 6, 32 Nr. 1, 37 Abs.;
Fundstellen:
BB 1991, 160
BGHR BGB § 814 Konkursverwalter 1
BGHR BGB § 814 Normwiderspruch 1
BGHR KO § 32 Nr. 1 Verfügung, unentgeltliche 2
BGHR KO § 32 Nr. 1 Verfügung, unentgeltliche 3
BGHR KO § 37 Abs. 1 Rückgewähranspruch 2
BGHR KO § 55 Satz 1 Nr. 1 Rückgewähranspruch 1
BGHR KO § 6 Abs. 2 Bereicherungsanspruch 1
BGHZ 113, 98
DRsp I(144)127f
EWiR § 32 KO 1/91, 249
JurBüro 1991, 514
KTS 1991, 292
NJW 1991, 560
WM 1991, 112
ZIP 1991, 35
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Amberg,

Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Gemeinschuldners

BGH, Urteil vom 29.11.1990 - Aktenzeichen IX ZR 29/90

DRsp Nr. 1992/901

Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Gemeinschuldners

»a) Wenn ein Bereicherungsanspruch des Gemeinschuldners wegen § 814 BGB ausscheidet, ist auch dem Konkursverwalter ein solcher Anspruch versagt. b) Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner in Kenntnis aller Umstände ohne Gegenleistung erbracht hat, ist auch dann als unentgeltliche Verfügung im Sinn von § 32 Nr. 1 KO zu werten, wenn der Leistungsempfänger sie aufgrund eines vom Gemeinschuldner hervorgerufenen Irrtums für entgeltlich hielt. c) Einseitige Vorstellungen des Gemeinschuldners über mögliche wirtschaftliche Vorteile, die nicht in rechtlicher Abhängigkeit zu einer von ihm erbrachten Zuwendung stehen, vermögen eine Entgeltlichkeit dieser Zuwendung nicht zu begründen. d) Dem Konkursverwalter steht ein Rückgewähranspruch nach § 32 Nr. 1, § 37 Abs. 1 KO nicht zu, wenn eine Aufrechnung des Anfechtungsgegners daran scheitert, daß einem Anspruch des Gemeinschuldners § 814 BGB entgegensteht.«

Normenkette:

KO §§ 6, 32 Nr. 1, 37 Abs.;

Tatbestand: