Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Gemeinschuldners
BGH, Urteil vom 29.11.1990 - Aktenzeichen IX ZR 29/90
DRsp Nr. 1992/901
Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Gemeinschuldners
»a) Wenn ein Bereicherungsanspruch des Gemeinschuldners wegen § 814BGB ausscheidet, ist auch dem Konkursverwalter ein solcher Anspruch versagt.b) Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner in Kenntnis aller Umstände ohne Gegenleistung erbracht hat, ist auch dann als unentgeltliche Verfügung im Sinn von § 32 Nr. 1 KO zu werten, wenn der Leistungsempfänger sie aufgrund eines vom Gemeinschuldner hervorgerufenen Irrtums für entgeltlich hielt.c) Einseitige Vorstellungen des Gemeinschuldners über mögliche wirtschaftliche Vorteile, die nicht in rechtlicher Abhängigkeit zu einer von ihm erbrachten Zuwendung stehen, vermögen eine Entgeltlichkeit dieser Zuwendung nicht zu begründen.d) Dem Konkursverwalter steht ein Rückgewähranspruch nach § 32 Nr. 1, § 37 Abs. 1KO nicht zu, wenn eine Aufrechnung des Anfechtungsgegners daran scheitert, daß einem Anspruch des Gemeinschuldners § 814BGB entgegensteht.«
Normenkette:
KO §§ 6, 32 Nr. 1, 37 Abs.;
Tatbestand:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Online-Modul Insolvenzrecht" abrufen.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.