LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 02.11.2021
5 Sa 102/21
Normen:
KSchG § 9; KSchG § 10; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 349
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 07.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 405/20

Rechtlicher Charakter einer AbfindungszahlungForderung aus unerlaubter Handlung kein Gegenstand des AbfindungsvergleichsKein Vollstreckungsprivileg für AbfindungszahlungenUnbeachtlichkeit einer Täuschung für Charakter der Abfindung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.11.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 102/21

DRsp Nr. 2022/1225

Rechtlicher Charakter einer Abfindungszahlung Forderung aus unerlaubter Handlung kein Gegenstand des Abfindungsvergleichs Kein Vollstreckungsprivileg für Abfindungszahlungen Unbeachtlichkeit einer Täuschung für Charakter der Abfindung

Vereinbaren die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess eine Abfindung, handelt es sich dabei nicht um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, die unter das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO fällt. Der rechtliche Charakter des Abfindungsanspruchs ändert sich auch dann nicht, wenn der Schuldner bei Abschluss des Vergleichs über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit getäuscht hat. Zwar kann sich aus einem Eingehungsbetrug ein Schadensersatzanspruch ergeben; dieser beruht jedoch auf einem anderen Rechtsgrund als der Erfüllungsanspruch auf Zahlung der Abfindung.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 07.04.2021 - 11 Ca 405/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 9; KSchG § 10; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob Ansprüche aus einem zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens geschlossenen Prozessvergleich auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen.