OLG Hamm - Urteil vom 07.02.2007
25 U 63/06
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 13.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 27/04

Ungerechtfertigte Bereicherung der Insolvenzmasse durch die Rückbuchung von Lastschriften

OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2007 - Aktenzeichen 25 U 63/06

DRsp Nr. 2009/7080

Ungerechtfertigte Bereicherung der Insolvenzmasse durch die Rückbuchung von Lastschriften

Der Insolvenzverwalter hat einen Anspruch auf die Auszahlung der Valuta zurückgebuchter Lastschriften nur in dem Umfang, als durch die Korrekturbuchungen ein Guthaben entstanden ist. Übersteigt ein auf Anforderung ausgezahlter Betrag das Guthaben, so ist die Insolvenzmasse in diesem Umfang ungerechtfertigt bereichert.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. April 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.202,12 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % - Punkten über dem Basissatz seit dem 19.02.2004 zu zahlen.

Die weitergehende Klage sowie die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Entscheidungsgründe: