BGH - Beschluss vom 04.12.2014
IX ZR 88/14
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2015, 305
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 82/12
KG Berlin, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 24/13

Unmöglichkeit der Rückzahlung eines fällig gestellten Darlehens im Lichte des § 133 Abs. 1 InsO

BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - Aktenzeichen IX ZR 88/14

DRsp Nr. 2015/133

Unmöglichkeit der Rückzahlung eines fällig gestellten Darlehens im Lichte des § 133 Abs. 1 InsO

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. März 2014, berichtigt durch Beschluss vom 23. Mai 2014, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 214.051,11 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Soweit das Berufungsgericht eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin als Grundlage der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO festgestellt hat, greift ein Zulassungsgrund nicht durch.