AG Göttingen - Beschluss vom 27.07.2006
74 IK 108/05
Normen:
InsO § 36 Abs. 1 ; ZPO § 850c Abs. 4 ;
Fundstellen:
ZInsO 2006, 952

Unpfändbarer Unterhaltsbedarf des Ehegatten bei Insolvenz - anteilige Berücksichtigung unangemessener Wohnung

AG Göttingen, Beschluss vom 27.07.2006 - Aktenzeichen 74 IK 108/05

DRsp Nr. 2006/20558

Unpfändbarer Unterhaltsbedarf des Ehegatten bei Insolvenz - anteilige Berücksichtigung unangemessener Wohnung

1. Der Unterhaltsbedarf des Ehegatten gem. § 36 Abs. 1 InsO, § 850 c Abs. 4 ZPO bestimmt sich nach dem Sozialhilfesatz und einem einzelfallbezogenen Zuschlag. 2. Ein Zuschlag von 30% ist angemessen für Fahrtkosten und Wohnkosten. 3. Eine unangemessen große Wohnung wird nur anteilig berücksichtigt.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 1 ; ZPO § 850c Abs. 4 ;

Gründe:

Der Schuldner hat mit Antrag vom 09.03.2005 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt. Gleichzeitig stellte er die Anträge auf Stundung und auf Restschuldbefreiung. Insoweit hat er die pfändbaren Anteile seines Einkommens für die Zeit von 6 Jahren seit der Anordnung des Verfahrens an den Treuhänder abgetreten. Das Insolvenzverfahren wurde am 24.03.2005 eröffnet und dem Schuldner Stundung bewilligt wurde.

Am 24.11.2005 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt, wenn er während der Laufzeit der Abtretungserklärung die ihm nach § 295 InsO obliegenden Verpflichtungen erfüllt und Versagungsgründe nach § 297 InsO oder § 298 InsO nicht vorliegen. Die Laufzeit der Abtretungserklärung wurde auf 6 Jahre ab der Eröffnung des Verfahrens festgesetzt. Am 06.01.2006 wurde das Verfahren aufgehoben.