BGH - Beschluss vom 20.10.2022
IX ZB 12/22
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; InsO § 36; BGB § 399; ZPO § 851 Abs. 1; SGB XI § 37;
Fundstellen:
BB 2023, 130
BB 2023, 659
DZWIR 2023, 257
FamRZ 2023, 380
MDR 2023, 279
NZI 2023, 221
ZIP 2023, 322
ZInsO 2023, 504
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldb.), vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 IN 25/21
LG Oldenburg, vom 22.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 701/21

Unpfändbarkeit des an die Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegelds

BGH, Beschluss vom 20.10.2022 - Aktenzeichen IX ZB 12/22

DRsp Nr. 2023/938

Unpfändbarkeit des an die Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegelds

Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld ist unpfändbar.

Tenor

Dem weiteren Beteiligten zu 1 wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 22. Dezember 2021 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 1; InsO § 36; BGB § 399; ZPO § 851 Abs. 1; SGB XI § 37;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: weiterer Beteiligter) ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er hat beantragt, bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens das Arbeitseinkommen mit dem Pflegegeld zusammenzurechnen, welches die Schuldnerin für die Versorgung des bei ihr wohnenden autistischen Sohnes erhält. Der Antrag ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der weitere Beteiligte weiterhin erreichen, dass das Arbeitseinkommen der Schuldnerin und das Pflegegeld bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens zusammengerechnet werden.

II.