Das Insolvenzgericht hat das Ergebnis der Prüfung in der Tabelle zu vermerken (§ 178 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO). Der Vermerk ist als Teil des Terminprotokolls durch den Rechtspfleger/Richter und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben, soweit nicht auf dessen Hinzuziehung entsprechend § 159 Abs. 1 ZPO verzichtet wurde.
Erfolgte die Forderungsprüfung im schriftlichen Verfahren, ist die Tabelle nach Ablauf der für die Erhebung von Widersprüchen gesetzten Frist durch den Rechtspfleger/Richter um das Ergebnis der Prüfung zu ergänzen.
Wurde eine Forderung bestritten, ist auch der Name der Person in der Tabelle zu vermerken, die den Widerspruch erhoben hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist in der Insolvenztabelle zu vermerken. Ein teilweiser Widerspruch ist als solcher darzustellen. Dass eine bestrittene Forderung bereits tituliert ist, spielt für den einzutragenden Prüfungsvermerk keine Rolle.
Eine von den tatsächlichen Vorgängen abweichende und damit unzutreffende Tabelleneintragung ist nicht mit der Wirkung des § 178 Abs. 3 InsO ausgestattet. Ein derartiger Tabelleneintrag kann und muss berichtigt werden (vgl. BGH, ZIP 1984,
Eine Berichtigung der Insolvenztabelle erfolgt nicht nach § 319 ZPO, sondern in entsprechender Anwendung (§ 4 InsO) des § 164 ZPO. Nach dieser Vorschrift scheidet eine sofortige Beschwerde in jedem Fall aus. Ob eine Berichtigung erfolgt oder abgelehnt wird, ist unerheblich. Als Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung der Insolvenztabelle kommt nur die sofortige Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG in Betracht, über welche der Richter nach Vorlage durch den Rechtspfleger abschließend entscheidet (BGH v. 24.11.2016 - IX ZB 4/15; BGH v. 16.07.2020 - IX ZB 14/19).
Stimmt dagegen der Tabelleneintrag mit den tatsächlichen Vorgängen überein, und dafür trägt der Vermerk die Vermutung in sich, wirkt die Eintragung der festgestellten Forderung auch gegenüber dem Verwalter, der z.B. den Einwand, die Forderung sei nachträglich erloschen, nur noch im Wege der Vollstreckungsgegenklage verfolgen kann (vgl. BGH, Rpfleger 1984,
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