LAG Chemnitz - Urteil vom 10.12.2004
3 Sa 385/04
Normen:
InsO § 60 Abs. 1 § 61 § 61 S. 2 ; SGB III § 143 Abs. 3 ; SGB X § 115 Abs. 1 ; BGB § 249 S. 1 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5600/03

Unschlüssige Schadensersatzklage gegen Insolvenzverwalter wegen rückständiger Lohnforderungen bei vorläufiger Fortführung des Betriebs und Stillegung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

LAG Chemnitz, Urteil vom 10.12.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 385/04

DRsp Nr. 2005/9430

Unschlüssige Schadensersatzklage gegen Insolvenzverwalter wegen rückständiger Lohnforderungen bei vorläufiger Fortführung des Betriebs und Stillegung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Macht die Arbeitnehmerin als Schadensersatz gegenüber dem Insolvenzverwalter statt des entgangenen Arbeitslosengeldes (negatives Interesse) die volle Vergütung für die Zeit der vorläufigen Betriebsfortführung (positives Interesse) geltend, kann auch bei Annahme, das negative Interesse stelle prozessual ein Minus gegenüber dem positiven Interesse dar, der Klage nicht (teilweise) stattgegeben werden, wenn die Merkmale und Messdaten aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht nicht vorgetragen werden.

Normenkette:

InsO § 60 Abs. 1 § 61 § 61 S. 2 ; SGB III § 143 Abs. 3 ; SGB X § 115 Abs. 1 ; BGB § 249 S. 1 (a.F.) ;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Beklagte aus seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter verpflichtet ist, an die Klägerin Schadensersatz zu leisten.