BGH - Beschluß vom 13.11.1991
IV ZB 10/91
Normen:
FGG § 6, § 28 Abs. 2 ; ZPO §§ 42 ff.;
Fundstellen:
DRsp IV(470)269a
FamRZ 1992, 426
NJW-RR 1992, 383

Unstatthaftigkeit der weiteren Beschwerde zum Bundesgerichtshof im FGG-Verfahren

BGH, Beschluß vom 13.11.1991 - Aktenzeichen IV ZB 10/91

DRsp Nr. 1992/484

Unstatthaftigkeit der weiteren Beschwerde zum Bundesgerichtshof im FGG -Verfahren

Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: bei einer Richterablehnung) ist eine weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts nicht statthaft.

Normenkette:

FGG § 6, § 28 Abs. 2 ; ZPO §§ 42 ff.;

Das AG hatte einen Erbscheinsantrag der Beteil. zu 1 zurückgewiesen. Über die dagegen eingelegte Beschwerde ist noch nicht entschieden. In ihrer Beschwerdebegründung lehnte die Beteil. zu 1 den zuständigen Nachlaßrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das LG erklärte das Ablehnungsgesuch analog § 42 Abs. 2 ZPO für unbegründet. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde wies das OLG als unbegründet zurück. Dagegen hat die Beteil. zu 1 weitere Beschwerde eingelegt, die der Senat als nicht statthaft ansieht.