Das AG hatte einen Erbscheinsantrag der Beteil. zu 1 zurückgewiesen. Über die dagegen eingelegte Beschwerde ist noch nicht entschieden. In ihrer Beschwerdebegründung lehnte die Beteil. zu 1 den zuständigen Nachlaßrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das LG erklärte das Ablehnungsgesuch analog § 42 Abs. 2 ZPO für unbegründet. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde wies das OLG als unbegründet zurück. Dagegen hat die Beteil. zu 1 weitere Beschwerde eingelegt, die der Senat als nicht statthaft ansieht.
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