BGH - Beschluss vom 24.11.2022
IX ZB 15/22
Normen:
InsO § 64 Abs. 3 S. 1; ZPO § 303;
Fundstellen:
BB 2023, 386
BB 2023, 596
ZInsO 2023, 1514
ZInsO 2023, 1549
ZVI 2023, 231
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 06.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 IN 461/19
LG Potsdam, vom 05.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 123/21

Unstatthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Zwischenbeschluss des Beschwerdegerichts über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines vorläufigen Insolvenzgläubigers gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters; Maßgeblichkeit der bei einem Erfolg der Beschwer des Insolvenzverwalters anzunehmenden Erhöhung der auf ihn entfallenden Quote für dessen Beschwer bei der Klage gegen die Vergütungsfestsetzung

BGH, Beschluss vom 24.11.2022 - Aktenzeichen IX ZB 15/22

DRsp Nr. 2023/881

Unstatthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Zwischenbeschluss des Beschwerdegerichts über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines vorläufigen Insolvenzgläubigers gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters; Maßgeblichkeit der bei einem Erfolg der Beschwer des Insolvenzverwalters anzunehmenden Erhöhung der auf ihn entfallenden Quote für dessen Beschwer bei der Klage gegen die Vergütungsfestsetzung

Gegen einen Zwischenbeschluss des Beschwerdegerichts über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines vorläufigen Insolvenzgläubigers gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. Für die Beschwer eines Insolvenzgläubigers, der sich gegen die Vergütungsfestsetzung wendet, ist die bei einem Erfolg seines Rechtsmittels anzunehmende Erhöhung der auf ihn entfallenden Quote maßgeblich.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 5. April 2022 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 126.873,95 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 64 Abs. 3 S. 1; ZPO § 303;

Gründe

I.