LAG Hamm - Urteil vom 15.11.2006
2 Sa 427/06
Normen:
InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 3 § 17 Abs. 2, 3 § 18 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 (3) Ca 1378/05 - 02.02.2006,

Unsubstantiierte Klage gegen betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste - Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Beweislastumkehr - Voraussetzungen grob fehlerhafer Sozialauswahl - Konsultation des Betriebsrats bei Massenentlassung - Monatsfrist bei Massenentlassung

LAG Hamm, Urteil vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 427/06

DRsp Nr. 2007/9644

Unsubstantiierte Klage gegen betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste - Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Beweislastumkehr - Voraussetzungen grob fehlerhafer Sozialauswahl - Konsultation des Betriebsrats bei Massenentlassung - Monatsfrist bei Massenentlassung

1. Greift die gesetzliche Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ein, muss der gekündigte Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass seine Beschäftigungsmöglichkeit nicht weggefallen ist; es tritt eine Umkehr der Beweislast ein, so dass nunmehr der Arbeitnehmer die zu vermutende Betriebsbedingtheit der Kündigung schlüssig und begründet widerlegen muss.2. Grob fehlerhaft gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist eine soziale Auswahl nur dann, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt; sind die sozialen Daten Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten im Wesentlichen berücksichtigt worden, kann von einer groben Fehlerhaftigkeit nur in krassen Ausnahmefällen die Rede sein.