LAG Hamm - Urteil vom 06.09.2006
2 Sa 199/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 3 ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 (3) Ca 1389/05 - 15.12.2005,

Unsubstantiierte Klage gegen betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste - Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Beweislastumkehr - Voraussetzungen grob fehlerhafter Sozialauswahl

LAG Hamm, Urteil vom 06.09.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 199/06

DRsp Nr. 2007/9650

Unsubstantiierte Klage gegen betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste - Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Beweislastumkehr - Voraussetzungen grob fehlerhafter Sozialauswahl

1. Greift die gesetzliche Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ein, muss der gekündigte Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass seine Beschäftigungsmöglichkeit nicht weggefallen ist; es tritt eine Umkehr der Beweislast ein, so dass nunmehr der Arbeitnehmer die zu vermutende Betriebsbedingtheit der Kündigung schlüssig und begründet widerlegen muss.2. Grob fehlerhaft gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist eine soziale Auswahl nur dann, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt; sind die sozialen Daten Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten im Wesentlichen berücksichtigt worden, kann von einer groben Fehlerhaftigkeit nur in krassen Ausnahmefällen die Rede sein.3. Bei der Gewichtung sozialer Kriterien kann der Arbeitgeber einen Wertungsspielraum in Anspruch nehmen, die von ihm getroffene Auswahlentscheidung muss nur vertretbar sein, was andere, ebenfalls mögliche Auswahlentscheidungen nicht ausschließt; nur deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer können die Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl mit Erfolg rügen.