OLG Zweibrücken - Beschluss vom 10.07.2001
3 W 143/01
Normen:
ZPO § 567 ; InsO § 4 § 6 § 7 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 454
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 106/01
AG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen IN 72/99

Untätigkeitsbeschwerde im Insolvenzverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.07.2001 - Aktenzeichen 3 W 143/01

DRsp Nr. 2001/13161

Untätigkeitsbeschwerde im Insolvenzverfahren

»Wenn das Landgericht im Insolvenzverfahren über eine Untätigkeitsbeschwerde (hier: des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen angeblich verzögerter Festsetzung seiner Vergütung) entscheidet, ist hiergegen keine außerordentliche weitere Beschwerde eröffnet«

Normenkette:

ZPO § 567 ; InsO § 4 § 6 § 7 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) war vorläufiger Insolvenzverwalter und erstrebt als solcher die Festsetzung seiner Vergütung. Im Wege der Untätigkeitsbeschwerde hat er geltend gemacht, das Insolvenzgericht habe ohne nachvollziehbaren Grund über seinen Festsetzungsantrag nicht binnen angemessener Zeit entschieden. Das Landgericht hat die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Es hält das Rechtsmittel ausnahmsweise für statthaft, falls eine greifbare Gesetzesverletzung gerügt werde. Eine Verletzung der gerichtlichen Prozessförderungspflicht sei hier jedoch bereits nicht dargetan.

Hiergegen wendet der Beteiligte zu 1) ein, die Entscheidung des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft und beantragt die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde sowie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unter Anweisung des Insolvenzgerichts, innerhalb von zwei Wochen die Vergütungsfestsetzung für die vorläufige Verwaltung durchzuführen.

II.