BGH - Urteil vom 17.12.2020
IX ZR 21/19
Normen:
InsO § 92; AnfG § 17 Abs. 1 S. 1; StGB § 263;
Fundstellen:
BB 2021, 129
DB 2021, 337
MDR 2021, 260
NZI 2021, 173
WM 2021, 76
ZIP 2021, 205
ZInsO 2021, 246
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 19574/15
OLG München, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1835/18

Unterbrechen des Rechtsstreits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners; Betreffen von unterschiedlichen Streitgegenständen bzgl. des durch Täuschung zu einer Zahlung an den späteren Schuldner veranlassen Einzelschadens und eines möglicherweise daneben bestehenden Gesamtschadens

BGH, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen IX ZR 21/19

DRsp Nr. 2021/743

Unterbrechen des Rechtsstreits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners; Betreffen von unterschiedlichen Streitgegenständen bzgl. des durch Täuschung zu einer Zahlung an den späteren Schuldner veranlassen Einzelschadens und eines möglicherweise daneben bestehenden Gesamtschadens

Verfolgt der Kläger mit dem Vortrag, von dem Beklagten durch Täuschung zu einer Zahlung an die spätere Schuldnerin veranlasst worden zu sein, einen Einzelschaden, wird der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nicht unterbrochen, wenn der Einzelschaden und ein möglicherweise daneben bestehender Gesamtschaden unterschiedliche Streitgegenstände betreffen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Oktober 2018 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 92; AnfG § 17 Abs. 1 S. 1; StGB § 263;

Tatbestand

Die Klägerin zu 2 ist Alleingesellschafterin der Klägerin zu 1, die bundesweit Seniorenwohnstifte betreibt. Der Beklagte gehört als eingetragener Verein zu der von S. beherrschten N. -K. -Gruppe (nachfolgend -Gruppe).