OLG Celle - Urteil vom 30.06.1999
13 U 318/98
Normen:
KO § 37 § 41 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 107
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 476/97

Unterbrechung der Anfechtungsfrist durch Klageerhebung

OLG Celle, Urteil vom 30.06.1999 - Aktenzeichen 13 U 318/98

DRsp Nr. 2004/7917

Unterbrechung der Anfechtungsfrist durch Klageerhebung

1. Die Anfechtungsfrist des § 37 KO wird nur gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Anfechtungsfrist förmlich zugestellt wird.2. Die spätere Zustellung der Klage ist nicht demnächst i.S. von § 270 Abs. 1 ZPO erfolgt, wenn der Kostenvorschuss für das gerichtliche Verfahren erst nach mehreren Monaten eingezahlt und die Klage daraufhin zugestellt wird.3. Eine durch Anbringung eines PKH-Gesuchs bewirkte Hemmung der Anfechtungsfrist, wenn der Konkursverwalter eine ablehnende Entscheidung nicht anficht und den Kostenvorschuss nicht unverzüglich einzahlt.

Normenkette:

KO § 37 § 41 ; ZPO § 270 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Konkursverwalterin über den Nachlass des D####, dessen Ehefrau die Beklagte war, die Rückgewähr von Geld zur Konkursmasse.

Der am 4. April 1996 in Ha### verstorbene D#### war Eigentümer eines Hausgrundstückes in Hö###, welches er mit notariellem Kaufvertrag vom 26. August 1994 für 75.000,00 DM verkaufte. Der Kaufpreis wurde entsprechend der Vereinbarung in § 6 des Kaufvertrages am 31. Oktober 1994 auf das Girokonto der Beklagten überwiesen.