BGH - Urteil vom 23.11.2015
NotZ(Brfg) 2/15
Normen:
BNotO § 7 Nr. 2; BNotO ; BNotO § 6 Abs. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2016, 270
BGHZ 208, 39
DNotZ 2016, 231
MDR 2016, 124
NJW 2016, 1890
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 20.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VA (Not) 3/14

Unterbrechung der anwaltlichen Tätigkeit für die Dauer von bis zu zwölf Monaten wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen; Auswahlentscheidung bzgl. der Besetzung einer Notarstelle durch die Landesjustizverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen; Nachweis des Vorliegens der Bestellungsvoraussetzungen durch den Bewerber

BGH, Urteil vom 23.11.2015 - Aktenzeichen NotZ(Brfg) 2/15

DRsp Nr. 2016/491

Unterbrechung der anwaltlichen Tätigkeit für die Dauer von bis zu zwölf Monaten wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen; Auswahlentscheidung bzgl. der Besetzung einer Notarstelle durch die Landesjustizverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen; Nachweis des Vorliegens der Bestellungsvoraussetzungen durch den Bewerber

Die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO ist dahin auszulegen, dass auch ohne Verzicht auf die Zulassung zur Anwaltschaft Unterbrechungen der anwaltlichen Tätigkeit für die Dauer von bis zu zwölf Monaten wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nicht als "Unterbrechung" der Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO gelten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 zu tragen.

Streitwert: 50.000 €

Normenkette:

BNotO § 7 Nr. 2; BNotO ; BNotO § 6 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Beklagte eine am 15. Mai 2014 für den Bezirk B. ausgeschriebene Notarstelle mit der Beigeladenen zu 1 besetzen will.