BGH - Urteil vom 23.03.1999
VI ZR 101/98
Normen:
BGB §§ 209, 398 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1030
BGHR BGB § 209 Abs. 1 Berechtigter 1
BGHR BGB § 398 Sicherungsabtretung 6
BGHR ZPO § 263 Streitgegenstand 4
DB 1999, 1316
DRsp I(112)227c-e
InVo 1999, 265
MDR 1999, 884
NJW 1999, 2110
VRS 97, 324
VersR 1999, 892
WM 1999, 1065
ZIP 1999, 927
r+s 1999, 437
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen LG Koblenz

Unterbrechung der Verjährung bei stiller Sicherungszession

BGH, Urteil vom 23.03.1999 - Aktenzeichen VI ZR 101/98

DRsp Nr. 1999/5943

Unterbrechung der Verjährung bei stiller Sicherungszession

»a) Bei einer stillen Sicherungszession macht der Zedent die abgetretene Forderung grundsätzlich als Berechtigter geltend und führt damit die Unterbrechung der Verjährung herbei, auch wenn er die Abtretung nicht aufdeckt. b) In einer späteren Umstellung des Klagantrages auf Zahlung an den Zessionar nach Offenlegung der Zession liegt keine Änderung des Streitgegenstandes.«

Normenkette:

BGB §§ 209, 398 ;

Tatbestand:

H., über dessen Vermögen im Laufe des Rechtsstreits der Konkurs eröffnet wurde, ist Eigentümer eines Rennwagens, den der Beklagte als Fahrer dieses Fahrzeuges am 26. August 1994 bei einer sogenannten Einstellfahrt anläßlich eines Pokalrennens beschädigte. Der Kläger als Konkursverwalter hat den vom Gemeinschuldner angestrengten Prozeß aufgenommen, mit dem er den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.

Schon vor Einreichung der Klage am 26. September 1995 hatte der Gemeinschuldner die Forderung gegen den Beklagten wegen der Beschädigung des Rennwagens am 25. Oktober 1994 an seine Ehefrau abgetreten. Die Abtretung wurde jedoch gegenüber dem Beklagten erst mit Schreiben vom 3. März 1997 offengelegt. In der Berufungsverhandlung am 16. Februar 1998 hat die Ehefrau diese Forderung an den Kläger abgetreten.