Die Beklagte erwirkte gegen den Kläger am 8. Juni 1983 einen - seit dem 14. Juli 1983 rechtskräftigen - Vollstreckungsbescheid über eine Darlehensrestforderung in Höhe von 6.636,13 DM nebst 628,49 DM errechneter Zinsen für die Zeit ab Kündigung des Darlehens bis zum 1. April 1983 zuzüglich 22,8 Zinsen aus 6.636,13 DM seit dem 2. April 1983.
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