OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.12.2005
20 W 250/05
Normen:
SpruchG § 11 § 12 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
AG 2006, 206
OLG Report-Frankfurt 2006, 314
ZIP 2006, 203
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 3-8 O 130/02,

Unterbrechung des aktienrechtlichen Spruchverfahrens durch Insolvenzeröffnung?

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.12.2005 - Aktenzeichen 20 W 250/05

DRsp Nr. 2006/21315

Unterbrechung des aktienrechtlichen Spruchverfahrens durch Insolvenzeröffnung?

»Keine Unterbrechung des Spruchverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens.«

Normenkette:

SpruchG § 11 § 12 ; ZPO § 240 ;

Entscheidungsgründe:

Das im Jahre 2002 eingeleitete Spruchverfahren betrifft die Verschmelzung der X AG mit der von dem Antragsgegner als Insolvenzverwalter vertretenen Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger, auf welche zeitgleich auch die Y AG verschmolzen wurde.

Das Amtsgericht Hamburg eröffnete mit Beschluss vom 28. Februar 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der früheren Antragsgegnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und bestellte Rechtsanwalt RA1 zum Insolvenzverwalter.

Daraufhin beschloss des Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 05. April 2005, dass das Spruchverfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist und nach sechs Monaten als erledigt behandelt werde.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller zu 4. und 5. mit der sofortigen Beschwerde, der das Landgericht mit Beschluss vom 04. Mai 2005 nicht abgeholfen hat.