BFH - Beschluss vom 22.11.2012
III B 73/11
Normen:
ZPO § 240 S. 1; InsO § 38; AO § 37 Abs. 1; EStG § 31 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11148/10

Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens betreffend die Rückforderung von Kindergeld wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers

BFH, Beschluss vom 22.11.2012 - Aktenzeichen III B 73/11

DRsp Nr. 2013/152

Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens betreffend die Rückforderung von Kindergeld wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers

1. NV: Ein gerichtliches Verfahren, in dem die Aufhebung und Rückzahlung von Kindergeld als Steuervergütung streitig sind, wird nach § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, wenn ein Zeitraum betroffen ist, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt. 2. NV: Die Verfahrensunterbrechung hat zur Folge, dass eine gleichwohl in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangene gerichtliche Entscheidung rechtlich wirkungslos und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben ist.

1. Das finanzgerichtliche Verfahren wird aufgrund Insolvenz des Klägers gem. § 240 ZPO unterbrochen, wenn es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Steueranspruch um eine Insolvenzforderung i.S. des § 38 InsO handelt. Hierfür ist erforderlich, dass der den Steueranspruch begründende Tatbestand bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist. 2. Ist die Aufhebung und Rückzahlung von Kindergeld als Steuervergütung streitig, so ist eine Insolvenzforderung dann gegeben, wenn ein Zeitraum betroffen ist, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt.

Normenkette:

ZPO § 240 S. 1; InsO § 38; AO § 37 Abs. 1; EStG § 31 S. 3;

Gründe