BGH - Beschluß vom 26.11.1997
IX ZR 309/96
Normen:
ZPO § 240 ;
Fundstellen:
DB 1998, 923
IPRax 1999, 42
NJW 1998, 928
WM 1998, 43
ZIP 1998, 659

Unterbrechung des inländischen Rechtsstreits durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Partei im Ausland

BGH, Beschluß vom 26.11.1997 - Aktenzeichen IX ZR 309/96

DRsp Nr. 1998/1756

Unterbrechung des inländischen Rechtsstreits durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Partei im Ausland

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs möchte, nachdem alle Zivilsenate des Bundesgerichtshofs, die früher gegenteilig entschieden haben, mitgeteilt haben, daß sie an der abweichenden Rechtsprechung nicht festhalten, davon ausgehen, daß die Eröffnung eines grundsätzlich anzuerkennenden Auslandskonkurses gem. § 240 ZPO einen im Inland gegen den Gemeinschuldner anhängigen, die Konkursmasse betreffenden Prozeß unterbricht, sofern das ausländische Recht die ausschließliche Prozeßführungsbefugnis des Konkursverwalters - auch mit Bezug auf Schuldnervermögen in fremden Staaten - vorsieht. An seiner beabsichtigten Entscheidung sieht der IX. Zivilsenat sich gehindert, weil er damit von einem Beschluß des I. Senats des Bundesfinanzhofs vom 12. Okt.1977 (I R 17/77, BFHE 123, 406 f.) abweichen würde. Die Sache ist daher dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung der Rechtsfrage vorzulegen.

Normenkette:

ZPO § 240 ;

Gründe:

I.