LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.01.2005
2 Ta 17/05
Normen:
ZPO § 240 ; ZPO § 263 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 162
LAGReport 2005, 123
NZA-RR 2005, 658
ZInsO 2006, 224
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster 3 Ca 1256 d/04 vom 22.09.2004,

Unterbrechung des Kündigungsrechtsstreits durch Insolvenzeröffnung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.01.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 17/05

DRsp Nr. 2005/2144

Unterbrechung des Kündigungsrechtsstreits durch Insolvenzeröffnung

»Wird während eines laufenden Kündigungsrechtsstreits das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitsgebers eröffnet, so wird dadurch der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO unterbrochen, da der Kündigungsrechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft. Eine Fortsetzung des Rechtsstreits ist daher nur möglich, wenn das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Vor Aufnahme des Insolvenzverfahrens ist eine Änderung der Beklagtenbezeichnung dahingehend, dass Beklagter der Insolvenzverwalter ist, unzulässig.«_

Normenkette:

ZPO § 240 ; ZPO § 263 ;

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde wendet sich der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten (Gemeinschuldnerin) gegen eine Änderung der Beklagtenbezeichnung.