BAG - Urteil vom 05.11.2009
2 AZR 609/08
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 12; ZPO § 240 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 224
ArbRB 2010, 73
AuR 2010, 133
DB 2010, 286
NJW 2010, 955
NZA 2010, 277
NZI 2010, 318
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 105/07
ArbG Saarlouis, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 456/06

Unterbrechung des Kündigungsschutzprozesses durch Eröffnung des vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahrens; Abschluss eines Arbeitsvertrags mit weiterem Arbeitgeber als [außerordentlicher] Kündigungsgrund

BAG, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 609/08

DRsp Nr. 2010/2002

Unterbrechung des Kündigungsschutzprozesses durch Eröffnung des vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahrens; Abschluss eines Arbeitsvertrags mit weiterem Arbeitgeber als [außerordentlicher] Kündigungsgrund

Orientierungssätze: 1. Ein Kündigungsschutzprozess wird durch die Eröffnung des vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitnehmers nicht nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. 2. Allein im Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem weiteren Arbeitgeber liegt keine kündigungsrelevante Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme durch den Arbeitnehmer.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 12. Dezember 2007 - 1 Sa 105/07 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Saarlouis vom 31. Mai 2007 - 2 Ca 456/06 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 2. Mai 2006 nicht beendet worden ist.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 12; ZPO § 240 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.