BAG - Urteil vom 25.05.2022
6 AZR 224/21
Normen:
RL 2001/23/EG Art. 3 Abs. 1; KO § 3; KO § 26; BGB § 311a Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2022, 193
ArbRB 2022, 258
AuR 2022, 327
DZWIR 2023, 79
EzA KSchG _ 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 15
EzA ZPO 2002 _ 240 Nr. 7
EzA-SD 2022, 7
EzA-SD 2022, 9
MDR 2022, 1293
NJW 2022, 3241
NZA 2022, 1201
NZI 2022, 685
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 19 vom 25.05.2022
ZIP 2022, 1658
ZInsO 2022, 2197
ZVI 2022, 380
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 05.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 100/20
ArbG Detmold, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 612/19

Unterbrechung des Kündigungsschutzprozesses durch InsolvenzeröffnungWiederaufnahme unterbrochener Kündigungsschutzprozesse in der InsolvenzKein Wiedereinstellungsanspruch während des laufenden InsolvenzverfahrensErlöschen eines Wiedereinstellungsanspruchs mit InsolvenzeröffnungProzessuale Besonderheiten bei unterschiedlichen Streitgegenständen im beginnenden oder laufenden InsolvenzverfahrenFortbestand der Prozessvollmacht im Eröffnungsverfahren zur Insolvenz

BAG, Urteil vom 25.05.2022 - Aktenzeichen 6 AZR 224/21

DRsp Nr. 2022/8287

Unterbrechung des Kündigungsschutzprozesses durch Insolvenzeröffnung Wiederaufnahme unterbrochener Kündigungsschutzprozesse in der Insolvenz Kein Wiedereinstellungsanspruch während des laufenden Insolvenzverfahrens Erlöschen eines Wiedereinstellungsanspruchs mit Insolvenzeröffnung Prozessuale Besonderheiten bei unterschiedlichen Streitgegenständen im beginnenden oder laufenden Insolvenzverfahren Fortbestand der Prozessvollmacht im Eröffnungsverfahren zur Insolvenz

In der Insolvenz besteht kein Wiedereinstellungsanspruch. Orientierungssätze: 1. Kündigungsschutzprozesse werden durch die Insolvenzeröffnung nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn durch die Klage das Arbeitsverhältnis zur Masse aufrechterhalten werden soll (Rn. 18). 2. Unterbrochene Kündigungsschutzprozesse werden grundsätzlich von § 45 InsO nicht erfasst. Sie können nach § 240 Satz 1 ZPO iVm. § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen werden, wenn der Prozess zur Belastung der Masse führen kann. Insoweit genügt es, dass mittelbar Masseverbindlichkeiten begründet werden können (Rn. 21 ff., 25).