Auf die nach § 127 II 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers war der angefochtene Beschluss aufzuheben und gemäß § 572 III ZPO dem Landgericht zur erneuten Entscheidung zu übertragen.
Ohne dass die weitergehenden Angriffe des Antragstellervertreters in der Beschwerdeschrift vom 21.12.2006 berechtigt wären, kommt auch nach Meinung des Senats entgegen den Ausführungen des Landgerichts eine Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht in Betracht. Nach ganz vorherrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur wird ein Prozesskostenhilfeverfahren des Insolvenzschuldners durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen (zuletzt BGH, Beschluss vom 4.5.2006, IX ZA 26/04 = NJW-RR 2006, 1208 - mit weiteren Nachweisen; siehe auch Zöller-Greger ZPO, 26. Auflage, Vor § 239 Rn 8). Ob für Prozesse etwas anderes gilt, in denen der Antragsteller als Kläger auftritt und selbst in Insolvenz fällt, muss hier nicht entschieden werden.
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