KG - Beschluss vom 13.11.2006
19 WF 158/06
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 240 ; InsO § 80 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 286
KGReport 2008, 72
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 139 F 11895/05

Unterbrechung des PKH-Verfahrens durch Insolvenzeröffnung?

KG, Beschluss vom 13.11.2006 - Aktenzeichen 19 WF 158/06

DRsp Nr. 2007/22166

Unterbrechung des PKH-Verfahrens durch Insolvenzeröffnung?

»Das Prozeßkostenhilfeverfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers nicht unterbrochen.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 240 ; InsO § 80 ;

Entscheidungsgründe:

Der Entscheidung über das zulässige Rechtsmittel steht nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegen. Nach zutreffender überwiegender Meinung (z.B. OLG Stuttgart OLGR 2004, 313; OLG Zweibrücken, OLGR 2005, 845; Fischer MDR 2004, 252, 255 je mit umfangreichen Nachweisen zum Meinungsstand) führt die Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers weder gemäß § 240 ZPO direkt noch in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zur Unterbrechung eines Prozesskostenhilfeverfahrens. Denn Zweck der Regelung in § 240 ZPO ist es, dem Insolvenzverwalter eine Überlegungsfrist einzuräumen, ob er den Rechtsstreit aufnimmt. Dieser bedarf es in dem Fall eines mangels Prozesskostenhilfebewilligung noch nicht rechtshängigen Prozesses nicht.