Der Entscheidung über das zulässige Rechtsmittel steht nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegen. Nach zutreffender überwiegender Meinung (z.B. OLG Stuttgart OLGR 2004, 313; OLG Zweibrücken, OLGR 2005, 845; Fischer MDR 2004, 252, 255 je mit umfangreichen Nachweisen zum Meinungsstand) führt die Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers weder gemäß § 240 ZPO direkt noch in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zur Unterbrechung eines Prozesskostenhilfeverfahrens. Denn Zweck der Regelung in § 240 ZPO ist es, dem Insolvenzverwalter eine Überlegungsfrist einzuräumen, ob er den Rechtsstreit aufnimmt. Dieser bedarf es in dem Fall eines mangels Prozesskostenhilfebewilligung noch nicht rechtshängigen Prozesses nicht.
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