LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 07.08.2006
6 Sha 1/06
Normen:
ZPO § 240 ; InsO § 80 Abs. 1 § 180 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 765 a/05

Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahren bei Insolvenzeröffnung zulasten des Antragstellers nach Rechtshängigkeit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.08.2006 - Aktenzeichen 6 Sha 1/06

DRsp Nr. 2007/1183

Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahren bei Insolvenzeröffnung zulasten des Antragstellers nach Rechtshängigkeit

»Das Verfahren auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird unterbrochen, wenn über das Vermögen derjenigen Partei, die die Prozesskostenhilfe beantragt, nach Eintritt der Rechtshängigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet wird.«

Normenkette:

ZPO § 240 ; InsO § 80 Abs. 1 § 180 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Die gegen die Verfügung des Beschwerdegerichts vom 13.07.2006 eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig, da gegen Verfügungen und Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts - abgesehen vom Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde - kein Rechtmittel gegeben ist (§§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG).

2. Die sofortige Beschwerde ist - wie sich aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 04.08.2006 ergibt - in eine Gegenvorstellung umzudeuten. Diese ist jedoch unbegründet. Das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist unterbrochen.