OLG Celle - Beschluss vom 11.02.2000
11 U 12/00
Normen:
ZPO § 240 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 § 22 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 107
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 293/98

Unterbrechung des Rechtsstreits aufgrund eines Insolvenzantragsverfahrens

OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2000 - Aktenzeichen 11 U 12/00

DRsp Nr. 2004/8099

Unterbrechung des Rechtsstreits aufgrund eines Insolvenzantragsverfahrens

Der Rechtsstreit wird durch die Stellung eines Insolvenzantrages nicht unterbrochen, wenn Zustimmungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig sind.

Normenkette:

ZPO § 240 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 § 22 ;

Gründe:

Am 16. September 1999 hat das Amtsgericht Hameln - Geschäftsnummer 26 IN 31/99 - gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) beschlossen, dass gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Beklagten angeordnet wird und dass gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO angeordnet wird, dass Verfügungen der Beklagten nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Dieser Beschluss führt nicht dazu, dass das hiesige Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Nach 240 Satz 1 ZPO ist das Verfahren im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochen bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Gemäß Satz 2 von § 240 ZPO gilt entsprechendes, denn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.