Am 16. September 1999 hat das Amtsgericht Hameln - Geschäftsnummer 26 IN 31/99 - gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) beschlossen, dass gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Beklagten angeordnet wird und dass gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO angeordnet wird, dass Verfügungen der Beklagten nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Dieser Beschluss führt nicht dazu, dass das hiesige Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Nach 240 Satz 1 ZPO ist das Verfahren im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochen bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Gemäß Satz 2 von § 240 ZPO gilt entsprechendes, denn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|