OLG Koblenz - Beschluss vom 19.01.2010
5 W 2/10
Normen:
BGB § 432; BGB § 433 Abs. 1; BGB § 437; ZPO § 240; ZPO § 511; ZPO § 569; ZPO § 62; ZPO § 82 Abs. 1;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 266
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 16.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 412/04

Unterbrechung des Rechtsstreits aufgrund Insolvenz eines von mehreren nicht notwendigen Streitgenossen

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 5 W 2/10

DRsp Nr. 2010/9820

Unterbrechung des Rechtsstreits aufgrund Insolvenz eines von mehreren nicht notwendigen Streitgenossen

1. Machen zwei aus einem gemeinsamen Vertrag anspruchsberechtigte Käufer Gewährleistungsansprüche geltend, sind sie keine notwendigen Streitgenossen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der beiden Käufer führt daher nicht zur Unterbrechung des Verfahrens im Übrigen. 2. Wird gleichwohl eine Gesamtunterbrechung durch Beschluss ausgesprochen, kann der Beklagte diese Entscheidung mit der Beschwerde, aber auch durch eine Berufung anfechten.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16.11.2009 im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 2. und den Beklagten aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zu 2. zur Last.

Normenkette:

BGB § 432; BGB § 433 Abs. 1; BGB § 437; ZPO § 240; ZPO § 511; ZPO § 569; ZPO § 62; ZPO § 82 Abs. 1;

Gründe:

Das in der Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Rechtsstreit im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 2. und den Beklagten nicht gemäß § 240 ZPO ausgesetzt.