Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16.11.2009 im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 2. und den Beklagten aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zu 2. zur Last.
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